(1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der die Abschlussarbeit betreuenden Lehrperson, die über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. In das Thema der Abschlussarbeit sind jedenfalls die Kompetenzen der „Unternehmensführung“ sowie persönliche Erfahrungen einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen Themen für zwei bis drei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Das festgelegte Thema ist der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.
(3) Im Fall der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung der Abschlussarbeit durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen ein neues Thema im Sinn des Abs 1 festzulegen und der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Woche unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.
(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.
(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher sowie in englischer Sprache abzufassen.
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