(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder
2. eine mündliche Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung.
(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat zwischen dem Prüfungsgebiet gemäß Abs 1 Z 1 und dem Prüfungsgebiet gemäß Abs 1 Z 2 zu wählen. In den Fällen des Abs 1 Z 2 ist das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus jenen Pflichtgegenständen des Fachbereiches der jeweiligen Fachrichtung zu wählen, die in der letzten Schulstufe unterrichtet werden. Das gewählte Prüfungsgebiet hat verschieden von den Prüfungsgebieten der Abschlussarbeit und der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß, legt die Schulleitung das Prüfungsgebiet fest.
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