(1) Im Fall der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß § 10 sinngemäß.
(3) Für die Durchführung gilt § 15 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
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