(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten; schriftlich) und
2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (mindestens 180 Minuten).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.
(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat das Prüfungsgebiet der Fachklausur aus jenen Pflichtgegenständen des Fachbereiches der jeweiligen Fachrichtung zu wählen, die in der letzten Schulstufe unterrichtet werden. Das gewählte Prüfungsgebiet hat verschieden von den Prüfungsgebieten der Abschlussarbeit und der mündlichen Prüfung zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß, legt die Schulleitung das Prüfungsgebiet fest.
(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
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