Vorwort
§ 1
Gegenstand und Zweck
§ 1
Diese Verordnung regelt zum Schutz des Kartoffelanbaues vor dem Schadorganismus Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al ssp sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al, dem Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, im folgenden kurz als "Ringfäule" bezeichnet, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung der Ausbreitung.
§ 2
Feststellung des Auftretens (Befalls)
§ 2
(1) Zur Feststellung des Auftretens der Ringfäule an Kartoffelknollen oder an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L) sind von der Pflanzenschutzstelle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, im folgenden kurz als Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer bezeichnet, systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Für die Untersuchungen an Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien zu entnehmen.
(3) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie der Ringfäule sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.
§ 3
Meldepflicht
§ 3
Jeder Verdacht des Auftretens der Ringfäule und die Bestätigung eines Befallsverdachtes an Kartoffelknollen oder -pflanzen im Feld sowie an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstückes bzw der betroffenen Ware unverzüglich der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 4
Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen
§ 4
(1) Bei Verdacht des Auftretens der Ringfäule hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer Untersuchungen durchgeführt und die Beweise gesichert werden.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses
1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen worden sind, zu unterbinden, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter Überwachung und es wird der Nachweis erbracht, daß keine Gefahr einer Verschleppung der Ringfäule besteht;
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu treffen;
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung der Ringfäule zu verhindern. Als solche Maßnahme gilt zB die amtliche oder amtlich überwachte Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.
(3) Im Verdachtsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass die im Anhang II Nr 1 der im § 15 zitierten Ringfäule-Richtlinie angeführten Maßnahmen durchgeführt werden. Bei Bestätigung des Verdachts sind die Bestimmungen des Anhangs II Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie anzuwenden.
§ 5
Kontaminationserklärung
§ 5
(1) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn die Ringfäule in einer einzigen Kartoffelknolle oder -pflanze festgestellt wird.
(2) Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen der Verdacht des Befalls mit Ringfäule in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie der Ringfäule sowie der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n) in bzw auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären;
2. unter Berücksichtigung der im Anhang III Nr 1 der Ringfäule-Richtlinie genannten Faktoren das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen; und
3. basierend auf der Kontaminationserklärung nach Z 1 und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes nach Z 2 unter Berücksichtigung der möglichen Ausbreitung der Ringfäule und der im Anhang III Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie genannten Faktoren eine Sicherheitszone abzugrenzen.
§ 6
Feststellung des Kontaminationsausmaßes
§ 6
(1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 Abs 2 Z 1 für kontaminiert erklärt, sind von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Ursprunges und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination zu untersuchen.
(2) Bei positivem Untersuchungsergebnis ist das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination gemäß § 5 Abs 2 neu zu bestimmen und die Sicherheitszone neu abzugrenzen.
§ 7
Schutzmaßnahmen
§ 7
(1) Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 für kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angepflanzt werden und sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen amtlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang IV Nr 1 der Ringfäule-Richtlinie auf andere Weise zu beseitigen, wenn nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung der Ringfäule besteht.
(2) Gemäß § 5 Abs 2 Z 2 wahrscheinlich kontaminierte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 6 sind diese Knollen oder Pflanzen einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie zuzuführen, wenn nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung der Ringfäule besteht.
(3) Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 für kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Nr 3 der Ringfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 8
Maßnahmen für die Sicherheitszone
§ 8
Für die Sicherheitszone gemäß § 5 Abs 2 Z 3 gelten die im Anhang IV Nr 4 der Ringfäule-Richtlinie angeführten Maßnahmen.
§ 9
Anforderungen an Pflanzkartoffeln
§ 9
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer oder einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Funktion genehmigten Programms gewonnen und infolge derartig amtlicher Untersuchungen als frei von Ringfäule befunden wurde.
(2) Die nach Abs 1 vorzunehmenden Untersuchungen werden durchgeführt:
a) in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials;
b) in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzengutes oder früherer Generationen.
§ 10
Haltungsverbot
§ 10
Das Halten der Ringfäule sowie das Arbeiten mit dieser ist verboten.
§ 11
Wissenschaftliche Untersuchungen
§ 11
Die §§ 6, 7 und 9 sind auf Material für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie für Züchtungsvorhaben nicht anzuwenden, wenn dadurch die Bekämpfung der Ringfäule nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr ihrer Verschleppung besteht.
§ 12
Berichtspflichten
§ 12
(1) Die Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung jährlich bis zum 1. März einen das vorangegangene Jahr betreffenden Bericht zu geben, der folgendes zu enthalten hat:
1. die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der gemäß § 2 untersuchten Proben;
2. die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Untersuchungen;
3. die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Nr 4.2 der Ringfäule-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen;
4. die Registriernummern der Erzeuger, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.
(2) Die Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung unverzüglich über jedes bestätigte Auftreten der Ringfäule gemäß § 5, die Abgrenzung von Sicherheitszonen und, wenn nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, über andere Maßnahmen zu informieren. Die Information über das Auftreten der Ringfäule hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Nr 3 der Ringfäule-Richtlinie zu umfassen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beseitigung von als kontaminiert erklärten Knollen, die gemäß § 7 Abs 1 nicht durch Vernichtung, sondern auf andere Weise erfolgt, zu begründen und der Landesregierung mitzuteilen.
(4) Die Landesregierung hat die Weiterleitung der Berichte, Informationen und Mitteilungen gemäß Abs 1 bis 3 an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu veranlassen.
§ 13
Untersuchungsmethoden und Entsorgungsverfahren
§ 13
(1) Bei den nach den §§ 2, 4 Abs 1, 6 Abs 2 und 9 vorzunehmenden amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen sind die im Anhang I der Ringfäule-Richtlinie festgelegten Testschemen für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel anzuwenden.
(2) Die Verfahren zur Vernichtung oder anderweitigen Beseitigung von kontaminierten Knollen oder Pflanzen gemäß § 7 haben den im Anhang V der Ringfäule-Richtlinie festgelegten Bedingungen zu entsprechen.
§ 14
Inkrafttreten
§ 14
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 4 Abs 3, 5 Abs 2, 7, 8, 12, 13 und 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2007 treten mit 16. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
§ 15
Umsetzungshinweis
§ 15
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl Nr L 259 vom 18. Oktober 1993 (Celex Nr 31993L0085), in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der genannten Richtlinie, ABl Nr L182 vom 4. Juli 2006 (Celex Nr 32006L0056), in dieser Verordnung kurz als ‚Ringfäule-Verordnung’ bezeichnet.