Feststellung des Kontaminationsausmaßes
§ 6
(1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 Abs 2 Z 1 für kontaminiert erklärt, sind von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Ursprunges und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination zu untersuchen.
(2) Bei positivem Untersuchungsergebnis ist das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination gemäß § 5 Abs 2 neu zu bestimmen und die Sicherheitszone neu abzugrenzen.
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