Kontaminationserklärung
§ 5
(1) Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn die Ringfäule in einer einzigen Kartoffelknolle oder -pflanze festgestellt wird.
(2) Wird bei amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen der Verdacht des Befalls mit Ringfäule in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie der Ringfäule sowie der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme
1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsort(e) und die Anbaufläche(n) in bzw auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären;
2. unter Berücksichtigung der im Anhang III Nr 1 der Ringfäule-Richtlinie genannten Faktoren das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen; und
3. basierend auf der Kontaminationserklärung nach Z 1 und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes nach Z 2 unter Berücksichtigung der möglichen Ausbreitung der Ringfäule und der im Anhang III Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie genannten Faktoren eine Sicherheitszone abzugrenzen.
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