Schutzmaßnahmen
§ 7
(1) Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 für kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angepflanzt werden und sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen amtlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang IV Nr 1 der Ringfäule-Richtlinie auf andere Weise zu beseitigen, wenn nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung der Ringfäule besteht.
(2) Gemäß § 5 Abs 2 Z 2 wahrscheinlich kontaminierte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 6 sind diese Knollen oder Pflanzen einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie zuzuführen, wenn nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung der Ringfäule besteht.
(3) Gemäß § 5 Abs 2 Z 1 für kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Nr 3 der Ringfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren.
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