Feststellung des Auftretens (Befalls)
§ 2
(1) Zur Feststellung des Auftretens der Ringfäule an Kartoffelknollen oder an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L) sind von der Pflanzenschutzstelle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, im folgenden kurz als Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer bezeichnet, systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Für die Untersuchungen an Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien zu entnehmen.
(3) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie der Ringfäule sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise