Berichtspflichten
§ 12
(1) Die Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung jährlich bis zum 1. März einen das vorangegangene Jahr betreffenden Bericht zu geben, der folgendes zu enthalten hat:
1. die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der gemäß § 2 untersuchten Proben;
2. die Ergebnisse der gemäß § 2 durchgeführten Untersuchungen;
3. die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Nr 4.2 der Ringfäule-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen;
4. die Registriernummern der Erzeuger, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.
(2) Die Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung unverzüglich über jedes bestätigte Auftreten der Ringfäule gemäß § 5, die Abgrenzung von Sicherheitszonen und, wenn nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, über andere Maßnahmen zu informieren. Die Information über das Auftreten der Ringfäule hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Nr 3 der Ringfäule-Richtlinie zu umfassen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beseitigung von als kontaminiert erklärten Knollen, die gemäß § 7 Abs 1 nicht durch Vernichtung, sondern auf andere Weise erfolgt, zu begründen und der Landesregierung mitzuteilen.
(4) Die Landesregierung hat die Weiterleitung der Berichte, Informationen und Mitteilungen gemäß Abs 1 bis 3 an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu veranlassen.
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