Meldepflicht
§ 3
Jeder Verdacht des Auftretens der Ringfäule und die Bestätigung eines Befallsverdachtes an Kartoffelknollen oder -pflanzen im Feld sowie an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstückes bzw der betroffenen Ware unverzüglich der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
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