Untersuchungsmethoden und Entsorgungsverfahren
§ 13
(1) Bei den nach den §§ 2, 4 Abs 1, 6 Abs 2 und 9 vorzunehmenden amtlichen oder amtlich überwachten Untersuchungen sind die im Anhang I der Ringfäule-Richtlinie festgelegten Testschemen für die Diagnose, den Nachweis und die Identifizierung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel anzuwenden.
(2) Die Verfahren zur Vernichtung oder anderweitigen Beseitigung von kontaminierten Knollen oder Pflanzen gemäß § 7 haben den im Anhang V der Ringfäule-Richtlinie festgelegten Bedingungen zu entsprechen.
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