Anforderungen an Pflanzkartoffeln
§ 9
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzenmaterial stammen, das im Rahmen eines von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer oder einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Funktion genehmigten Programms gewonnen und infolge derartig amtlicher Untersuchungen als frei von Ringfäule befunden wurde.
(2) Die nach Abs 1 vorzunehmenden Untersuchungen werden durchgeführt:
a) in den Fällen, in denen die Pflanzkartoffelerzeugung von der Kontamination betroffen ist, an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials;
b) in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzengutes oder früherer Generationen.
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