Gegenstand und Zweck
§ 1
Diese Verordnung regelt zum Schutz des Kartoffelanbaues vor dem Schadorganismus Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al ssp sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al, dem Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, im folgenden kurz als "Ringfäule" bezeichnet, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung der Ausbreitung.
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