Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen
§ 4
(1) Bei Verdacht des Auftretens der Ringfäule hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß von der Pflanzenschutzstelle der Landwirtschaftskammer Untersuchungen durchgeführt und die Beweise gesichert werden.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses
1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen worden sind, zu unterbinden, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter Überwachung und es wird der Nachweis erbracht, daß keine Gefahr einer Verschleppung der Ringfäule besteht;
2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu treffen;
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung der Ringfäule zu verhindern. Als solche Maßnahme gilt zB die amtliche oder amtlich überwachte Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.
(3) Im Verdachtsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass die im Anhang II Nr 1 der im § 15 zitierten Ringfäule-Richtlinie angeführten Maßnahmen durchgeführt werden. Bei Bestätigung des Verdachts sind die Bestimmungen des Anhangs II Nr 2 der Ringfäule-Richtlinie anzuwenden.
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