Wissenschaftliche Untersuchungen
§ 11
Die §§ 6, 7 und 9 sind auf Material für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie für Züchtungsvorhaben nicht anzuwenden, wenn dadurch die Bekämpfung der Ringfäule nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr ihrer Verschleppung besteht.
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