LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In Kraft seit 23. Juni 2018
Up-to-date

§ 1 § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Dienstpostenplanrahmenbestimmungen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände.

(2) Die §§ 3 bis 6, §§ 9 bis 11, §§ 13 bis 25, §§ 27 und 28 sowie §§ 31 bis 33 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände festsetzbaren Dienstposten, gegliedert nach Art, Anzahl, Funktionslaufbahn und Verwendung. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.

1. Hauptstück Dienstpostenplanrahmen für den Bereich der Geschäftsstellen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

§ 2 § 2 Kategorien

(1) Die oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund ihrer Struktur, insbesondere hinsichtlich der Einwohnerzahl und Anzahl der Heimplätze in fünf Kategorien (I bis V) eingeteilt. (Anm: LGBl. Nr. 60/2019)

(2) Der Kategorie I unterliegt der Sozialhilfeverband:

Eferding

(3) Der Kategorie II unterliegen die Sozialhilfeverbände:

1. Kirchdorf an der Krems

2. Ried im Innkreis

3. Schärding

4. Steyr-Land

(4) Der Kategorie III unterliegen die Sozialhilfeverbände:

1. Braunau

2. Freistadt

3. Gmunden

4. Grieskirchen

5. Perg

6. Rohrbach

7. Urfahr-Umgebung

8. Vöcklabruck

9. Wels-Land

(5) Der Kategorie IV unterliegt der Sozialhilfeverband:

Linz-Land

(6) Der Kategorie V unterliegt:

die gemeinsame Geschäftsstelle der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen

(Anm: LGBl. Nr. 60/2019)

§ 3 § 3 Dienstpostenplanrahmen Geschäftsstelle Kategorie I

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
0,5 VB GD 11 1. Bearbeiter/in SHV
0,5 VB GD 14 Referent/in Buchhaltung SHV
1 VB GD 14 Referent/in KBP
0,5 VB GD 18 Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
0,5 VB GD 21 Sekretär/in SHV

§ 4 § 4 Dienstpostenplanrahmen Geschäftsstellen Kategorie II

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
0,5 VB GD 11 1. Bearbeiter/in SHV
0,5 VB GD 14 Referent/in Buchhaltung SHV
0,5 VB GD 14 Referent/in Personal
1 VB GD 14 Referent/in KBP
0,5 VB GD 18 Buchalter/in SHV
0,5 VB GD 18 Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
0,5 VB GD 21 Sekretär/in SHV

§ 5 § 5 Dienstpostenplanrahmen Geschäftsstellen Kategorie III

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
0,5 VB GD 11 1. Bearbeiter/in SHV
0,8 VB GD 12 Bearbeiter/in SHV
1 VB GD 14 Referent/in Buchhaltung SHV
1 VB GD 14 Referent/in Personal
1,5 VB GD 14 Referent/in KBP
1 VB GD 17 Qualf. Buchalter/in SHV
1 VB GD 18 Buchalter/in SHV
1 VB GD 18 Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
0,7 VB GD 21 Sekretär/in SHV

§ 6 § 6 Dienstpostenplanrahmen Geschäftsstellen Kategorie IV

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie IV können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 11 1. Bearbeiter/in SHV
0,5 VB GD 12 Bearbeiter/in SHV
2 VB GD 14 Referent/in Buchhaltung SHV
1,5 VB GD 14 Referent/in Personal
1,5 VB GD 14 Referent/in KBP
2 VB GD 17 Qualf. Buchalter/in SHV
2 VB GD 18 Buchalter/in SHV
2 VB GD 18 Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
1,5 VB GD 21 Sekretär/in SHV

§ 6a § 6a Dienstpostenplanrahmen für die Kategorie V

(1) In der gemeinsamen Geschäftsstelle der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn Verwendung
0,5 VB GD 11 1. Bearbeiter/in SHV
1,5 VB GD 12 Bearbeiter/in SHV
1 VB GD 13 Referent/in Personal
1 VB GD 14 Referent/in Buchhaltung SHV
0,5 VB GD 14 Referent/in Personal
2 VB GD 14 Referent/in KBP
1 VB GD 17 Qualif. Buchalter/in SHV
2 VB GD 18 Buchalter/in SHV
2 VB GD 18 Sachbearbeiter/in SHV (Personal)
0,5 VB GD 21 Sekretär/in SHV

(2) Der im Abs. 1 festgelegte Dienstpostenplanrahmen gilt nur für die Dauer des Bestands der gemeinsamen Geschäftsstelle der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2019)

§ 7 § 7 Verwendung von Landesbediensteten

(1) Insoweit auf Dienstposten im Sinn der Verwaltungsvereinfachung sowie Effizienzsteigerung anstatt von Gemeindeverbandsbediensteten, Landesbedienstete verwendet bzw. eingesetzt werden, sind diese in die Anzahl der gemäß der §§ 3 bis 6 jeweils zur Verfügung stehenden Dienstposten einzurechnen.

(2) Die Einreihung von Bediensteten im Sinn des Abs. 1 erfolgt nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die zuständigen Organe des Landes Oö. als Dienstgeber. Sollte eine von der vorliegenden Verordnung abweichende Einreihung von den zuständigen Organen des Landes Oö. getroffen werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die in dieser Verordnung festgelegte Einreihung und findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002 keine Berücksichtigung.

2. Hauptstück Dienstpostenplanrahmen für den Bereich der Heimverwaltung in den Alten- und Pflegeheimen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

§ 8 § 8 Dienstpostenplanrahmen Heimverwaltung

Die Verwaltung der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund des Umfangs der Heimplätze in drei Kategorien eingeteilt:

1. Der Kategorie I unterliegen Alten- und Pflegeheime bis 90 Heimplätze.

2. Der Kategorie II unterliegen Alten- und Pflegeheime zwischen 91 und 130 Heimplätze.

3. Der Kategorie III unterliegen Alten- und Pflegeheime ab 131 Heimplätze.

§ 9 § 9 Dienstpostenplanrahmen Heimverwaltung Kategorie I

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB nach Oö. G-EV Heimleitung
0,5 VB GD 18 Sachbearbeiter/in
0,5 VB GD 21 Sekretär/in

§ 10 § 10 Dienstpostenplanrahmen Heimverwaltung Kategorie II

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB nach Oö. G-EV Heimleitung
1,5 VB GD 18 Sachbearbeiter/in
0,5 VB GD 21 Sekretär/in

§ 11 § 11 Dienstpostenplanrahmen Heimverwaltung Kategorie III

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB nach Oö. G-EV Heimleitung
2 VB GD 18 Sachbearbeiter/in
1 VB GD 21 Sekretär/in

3. Hauptstück Dienstpostenplanrahmen für den Küchenbereich der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

§ 12 § 12 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich der Alten- und Pflegeheime der Sozialhilfeverbände

(1) Die Küchenbereiche der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund der Verpflegstage in 13 Kategorien eingeteilt:

1. bis 30.000 Verpflegstage

2. 30.001 bis 40.000 Verpflegstage

3. 40.001 bis 50.000 Verpflegstage

4. 50.001 bis 60.000 Verpflegstage

5. 60.001 bis 70.000 Verpflegstage

6. 70.001 bis 80.000 Verpflegstage

7. 80.001 bis 90.000 Verpflegstage

8. 90.001 bis 100.000 Verpflegstage

9. 100.001 bis 110.000 Verpflegstage

10. 110.001 bis 120.000 Verpflegstage

11. 120.001 bis 130.000 Verpflegstage

12. 130.001 bis 140.000 Verpflegstage

13. 140.001 bis 150.000 Verpflegstage

(2) Unter Verpflegstage (VT) ist die Summe der gewichteten Essensportionen zu verstehen, wobei 1 Frühstücksportion mit 1/6 VT, 1 Mittagessensportion mit 3/6 VT und 1 Abendessensportion mit 2/6 VT zu werten ist.

§ 13 § 13 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich bis 30.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie bis 30.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 18.8 Küchenleiter/in in kleinen Küchen
1 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
3,25 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 14 § 14 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 30.001 bis 40.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 30.001 bis 40.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 16.6 Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen
1,75 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
4 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 15 § 15 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 40.001 bis 50.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 40.001 bis 50.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 16.6 Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen
2,25 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
5 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 16 § 16 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 50.001 bis 60.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 50.001 bis 60.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 16.6 Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen
2,75 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
6 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 17 § 17 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 60.001 bis 70.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 60.001 bis 70.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 16.6 Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen
3 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
7,25 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 18 § 18 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 70.001 bis 80.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 70.001 bis 80.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 14.6 Küchenleiter/in in großen Küchen
3,25 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
8,5 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 19 § 19 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 80.001 bis 90.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 80.001 bis 90.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 14.6 Küchenleiter/in in großen Küchen
3,5 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
9,5 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 20 § 20 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 90.001 bis 100.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 90.001 bis 100.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 14.6 Küchenleiter/in in großen Küchen
3,75 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
10,5 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 21 § 21 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 100.001 bis 110.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 100.001 bis 110.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 14.6 Küchenleiter/in in großen Küchen
4 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
11,75 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 22 § 22 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 110.001 bis 120.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 110.001 bis 120.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 14.6 Küchenleiter/in in großen Küchen
4,25 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
12,75 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 23 § 23 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 120.001 bis 130.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 120.001 bis 130.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 14.6 Küchenleiter/in in großen Küchen
4,5 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
13,5 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 24 § 24 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 130.001 bis 140.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 130.001 bis 140.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 14.6 Küchenleiter/in in großen Küchen
4,75 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
14,5 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 25 § 25 Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich 140.001 bis 150.000 Verpflegstage

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 140.001 bis 150.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn(en) Verwendung
1 VB GD 14.6 Küchenleiter/in in großen Küchen
5 VB GD 19.1 Facharbeiter/in
15,5 VB GD 23.1 / GD 25.2 Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

§ 26 § 26 Dienstposten für Angelernte/r Arbeiter/in und Hilfsarbeiter/in

Die Aufteilung der in den §§ 13 bis 25 festgelegten Anzahl der zur Verfügung stehenden Personaleinheiten auf angelernte Kräfte (GD 23) bzw. Hilfskräfte (GD 25) ist vom zuständigen Organ des Sozialhilfeverbands unter Bedachtnahme auf die unbedingten Erfordernisse, im Einklang mit den Gebarungsgrundsätzen vorzunehmen.

§ 27 § 27 Begünstigte Behinderte

Auf in den §§ 13 bis 25 enthaltenen Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände im Küchenbereich festsetzbaren Dienstposten werden Bedienstete, die

1. im Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz sind und somit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH aufweisen, nicht

2. im Besitz eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz sind, welcher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung mit mindestens 36 vH bis zu maximal 49 vH aufweist, mit 75 % des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Personaleinheiten der §§ 13 bis 25 angerechnet.

4. Hauptstück Dienstpostenplanrahmen für den Pflegebereich der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

§ 28 § 28 Dienstpostenplanrahmen Betreuungs- und Pflegepersonal

(1) Im Bereich des Betreuungs- und Pflegepersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten bis zum Ausmaß des Mindestpflegeschlüssels gemäß § 16 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 mit einem maximalen Überhang von 10 % festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 5/2021)

(2) Die Pflegedienstleitung ist bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 in folgendem Ausmaß einzurechnen:

Heimgröße (Bewohnerinnen und Bewohner inkl. Kurzzeitpflegen) Einrechnung der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes in den Mindestpersonalschlüssel
0 bis 59 Bewohner/innen 75 %
60 bis 89 Bewohner/innen 50 %
90 bis 119 Bewohner/innen 25 %
ab 120 Bewohner/innen 0 %

(3) Gesetzlich zwingend freizustellende Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte sind im Ausmaß der Freistellung nicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 einzurechnen und gesondert im Dienstpostenplan darzustellen.

§ 28a § 28a Dienstpostenplanrahmen für Hilfskräfte zur Entlastung des Betreuungs- und Pflegepersonals

Zur Entlastung des Betreuungs- und Pflegepersonals können zusätzlich Dienstposten für Hilfskräfte bis zum Ausmaß von 2 % des Mindestpflegepersonalschlüssels gemäß § 16 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 festgelegt werden. Die Einstufung erfolgt gemäß § 2 der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung in der Funktionslaufbahn GD 25.

(Anm: LGBl. Nr. 5/2021)

5. Hauptstück Dienstpostenplanrahmen für den Bereich der Reinigung in Alten- und Pflegeheimen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

§ 29 § 29 Dienstpostenplanrahmen für den Reinigungsbereich der Alten- und Pflegeheime der Sozialhilfeverbände

(1) Im Bereich des Reinigungspersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten im Ausmaß von einer Personaleinheit je einer täglich zu reinigenden Fläche von 1.250 m² festgelegt werden.

(2) Unter der täglich zu reinigenden Fläche sind jene Flächen zu verstehen, welche die benützte Grundrissfläche abzüglich eines 15-prozentigen Anteils für nicht laufend zu reinigende Flächen darstellen.

(3) Unter Grundrissfläche ist jene Fläche zu verstehen, welche sich aus der Summe aller Grundrissflächen (Fläche innerhalb der inneren Begrenzungslinien der Außenwände eines Geschoßes) aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet.

(4) Die Festlegung der Funktionslaufbahn der jeweiligen Bediensteten im Sinn des Abs. 1 ist entsprechend der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung vorzunehmen.

6. Hauptstück Dienstpostenplanrahmen für den Bereich der Haustechnik in den Alten- und Pflegeheimen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

§ 30 § 30 Dienstpostenplanrahmen Haustechnik

Der Bereich der Haustechnik in den Alten- und Pflegeheimen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund des Umfangs der Heimplätze in drei Kategorien eingeteilt:

1. Der Kategorie I unterliegen Alten- und Pflegeheime bis 90 Heimplätze.

2. Der Kategorie II unterliegen Alten- und Pflegeheime zwischen 91 und 130 Heimplätze.

3. Der Kategorie III unterliegen Alten- und Pflegeheime ab 131 Heimplätze.

§ 31 § 31 Dienstpostenplanrahmen Haustechnik Kategorie I

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn Verwendung
1 VB GD 19.1 Haustechniker/in

§ 32 § 32 Dienstpostenplanrahmen Haustechnik Kategorie II

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn Verwendung
1,5 VB GD 19.1 Haustechniker/in

§ 33 § 33 Dienstpostenplanrahmen Haustechnik Kategorie III

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl Art Funktionslaufbahn Verwendung
2 VB GD 19.1 Haustechniker/in

7. Hauptstück Sonstige Dienstpostenplanänderungen

§ 34 § 34 Sonstige Dienstpostenplanänderungen

Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangen Haushaltsjahres bedarf dann nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002, wenn ausschließlich Änderungen im Dienstpostenplan erfolgen, welche eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn zur Folge haben oder ausschließlich eine Verringerung der Anzahl beinhalten.

8. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35 § 35 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Anstelle von Dienstposten im Gehaltsschema Neu („GD-Schema“) können unter Anrechnung auf diese, auch Posten nach dem „alten“ Gehaltssystem festgelegt werden. Es ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichwertigkeit der Einreihungen besteht.

(2) Bis zur Kundmachung dieser Verordnung rechtskräftige Dienstpostenpläne sind bis spätestens 31. Dezember 2028 hinsichtlich jener Dienstposten anzupassen, welche auf Grund der Funktionslaufbahn, Anzahl oder der Art der Dienstposten die vorliegende Verordnung überschreiten.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.