(1) Diese Verordnung regelt die Dienstpostenplanrahmenbestimmungen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände.
(2) Die §§ 3 bis 6, §§ 9 bis 11, §§ 13 bis 25, §§ 27 und 28 sowie §§ 31 bis 33 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände festsetzbaren Dienstposten, gegliedert nach Art, Anzahl, Funktionslaufbahn und Verwendung. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.
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