(1) Anstelle von Dienstposten im Gehaltsschema Neu („GD-Schema“) können unter Anrechnung auf diese, auch Posten nach dem „alten“ Gehaltssystem festgelegt werden. Es ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichwertigkeit der Einreihungen besteht.
(2) Bis zur Kundmachung dieser Verordnung rechtskräftige Dienstpostenpläne sind bis spätestens 31. Dezember 2028 hinsichtlich jener Dienstposten anzupassen, welche auf Grund der Funktionslaufbahn, Anzahl oder der Art der Dienstposten die vorliegende Verordnung überschreiten.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
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