Die Aufteilung der in den §§ 13 bis 25 festgelegten Anzahl der zur Verfügung stehenden Personaleinheiten auf angelernte Kräfte (GD 23) bzw. Hilfskräfte (GD 25) ist vom zuständigen Organ des Sozialhilfeverbands unter Bedachtnahme auf die unbedingten Erfordernisse, im Einklang mit den Gebarungsgrundsätzen vorzunehmen.
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