(1) Insoweit auf Dienstposten im Sinn der Verwaltungsvereinfachung sowie Effizienzsteigerung anstatt von Gemeindeverbandsbediensteten, Landesbedienstete verwendet bzw. eingesetzt werden, sind diese in die Anzahl der gemäß der §§ 3 bis 6 jeweils zur Verfügung stehenden Dienstposten einzurechnen.
(2) Die Einreihung von Bediensteten im Sinn des Abs. 1 erfolgt nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die zuständigen Organe des Landes Oö. als Dienstgeber. Sollte eine von der vorliegenden Verordnung abweichende Einreihung von den zuständigen Organen des Landes Oö. getroffen werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die in dieser Verordnung festgelegte Einreihung und findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002 keine Berücksichtigung.
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