Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangen Haushaltsjahres bedarf dann nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002, wenn ausschließlich Änderungen im Dienstpostenplan erfolgen, welche eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn zur Folge haben oder ausschließlich eine Verringerung der Anzahl beinhalten.
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