Zur Entlastung des Betreuungs- und Pflegepersonals können zusätzlich Dienstposten für Hilfskräfte bis zum Ausmaß von 2 % des Mindestpflegepersonalschlüssels gemäß § 16 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 festgelegt werden. Die Einstufung erfolgt gemäß § 2 der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung in der Funktionslaufbahn GD 25.
(Anm: LGBl. Nr. 5/2021)
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