(1) Im Bereich des Betreuungs- und Pflegepersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten bis zum Ausmaß des Mindestpflegeschlüssels gemäß § 16 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 mit einem maximalen Überhang von 10 % festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 5/2021)
(2) Die Pflegedienstleitung ist bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 in folgendem Ausmaß einzurechnen:
Heimgröße (Bewohnerinnen und Bewohner inkl. Kurzzeitpflegen) | Einrechnung der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes in den Mindestpersonalschlüssel |
0 bis 59 Bewohner/innen | 75 % |
60 bis 89 Bewohner/innen | 50 % |
90 bis 119 Bewohner/innen | 25 % |
ab 120 Bewohner/innen | 0 % |
(3) Gesetzlich zwingend freizustellende Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte sind im Ausmaß der Freistellung nicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 einzurechnen und gesondert im Dienstpostenplan darzustellen.
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