(1) Im Bereich des Reinigungspersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten im Ausmaß von einer Personaleinheit je einer täglich zu reinigenden Fläche von 1.250 m² festgelegt werden.
(2) Unter der täglich zu reinigenden Fläche sind jene Flächen zu verstehen, welche die benützte Grundrissfläche abzüglich eines 15-prozentigen Anteils für nicht laufend zu reinigende Flächen darstellen.
(3) Unter Grundrissfläche ist jene Fläche zu verstehen, welche sich aus der Summe aller Grundrissflächen (Fläche innerhalb der inneren Begrenzungslinien der Außenwände eines Geschoßes) aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet.
(4) Die Festlegung der Funktionslaufbahn der jeweiligen Bediensteten im Sinn des Abs. 1 ist entsprechend der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung vorzunehmen.
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