Auf in den §§ 13 bis 25 enthaltenen Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände im Küchenbereich festsetzbaren Dienstposten werden Bedienstete, die
1. im Besitz eines Bescheids gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz sind und somit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH aufweisen, nicht
2. im Besitz eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz sind, welcher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung mit mindestens 36 vH bis zu maximal 49 vH aufweist, mit 75 % des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Personaleinheiten der §§ 13 bis 25 angerechnet.
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