Bgld. PBStützpVO 2024
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Grundsätze
§ 3Regionen
§ 4Subregionen
§ 5Allgemeine Voraussetzungen
§ 6Dorfplatz
§ 7Sanitäre Einheiten
§ 8Aktivitätenraum
§ 9Ruheraum
§ 10Garderobe für die Seniorentagesbetreuung
§ 11Lager- und Aufbewahrungsräume
§ 12Sozialraum
§ 13Dienstzimmer der Stützpunktleitung
§ 14Dienstzimmer für Pflege- und Sozialberatung
§ 15Behandlungsraum
§ 16Alternative Wohneinheiten
§ 17Personalschlüssel und Personaleinsatz
§ 18Qualifikation, Aus- und Weiterbildung des Pflege- und Betreuungspersonals
§ 19Sprachliche Gleichbehandlung
§ 20Ermessensregelung
§ 21Inkrafttreten
Anl. 1Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die regionale Einteilung des Landes Burgenland für Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste, der Seniorentagesbetreuung und Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter sowie die infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen von regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. Betreiberin des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts ist insbesondere das Land Burgenland, das unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des Bgld. SEG 2023 ausübt.
2. Betriebsführerin insbesondere im Sinne des § 22 Abs. 5 Bgld. SEG 2023 eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts ist, wer den Auftrag bekommen hat, im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans die Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung, Leistungen der Seniorentagesbetreuung sowie Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter innerhalb einer Region (und Subregion) im Namen und auf Rechnung des Landes zu erbringen.
3. Arbeitsbereitschaft: Als Arbeitsbereitschaft sind jene Zeiten zu verstehen, in denen sich Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - in der Regel im Betrieb - aufhalten und im Bedarfsfall jederzeit zur Aufnahme der Arbeitsleistung bereit sein müssen.
4. Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss, jedoch über seinen Aufenthaltsort und die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden kann.
5. Tagesgäste: Externe Besucher der Seniorentagesbetreuung, die keine Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnen im Alter sind.
6. Direkte Leistungszeit: Verrechenbare Leistungszeit beim Klienten in der mobilen Pflege- und Betreuung. Die verrechenbare Leistungszeit umfasst die tatsächliche Anwesenheitszeit des Personals beim pflegebedürftigen Menschen inklusive der für ihn in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Besorgungstätigkeiten aufgewendete Zeit; darüberhinausgehende Fahrtzeiten zählen jedenfalls nicht zur direkten Leistungszeit.
7. Indirekte Leistungszeit: Dem Klienten nicht verrechenbare Leistungszeit, die das Pflege- und Betreuungspersonal der mobilen Pflege- und Betreuung nicht beim pflegebedürftigen Menschen und nicht für in unmittelbarem Zusammenhang stehende Besorgungstätigkeiten für diesen aufwendet. Die indirekte Leistungszeit umfasst insbesondere die Wegzeit, die Bürotätigkeiten, die Teambesprechungen, die Mitarbeitergespräche oder die Dokumentations- und Organisationszeit.
8. Vollzeitäquivalent (VZÄ): Maßeinheit für die (fiktive) Anzahl von Vollzeitbeschäftigten an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten bei Umrechnung aller Teilzeitarbeitsverhältnisse in Vollzeitarbeitsverhältnisse auf einer Wochendienstzeitbasis von 37 Wochenstunden.
9. Wahlleistungen: Sämtliche über die in § 2 Abs. 2 Z 3 lit a bis e hinausgehenden externen Leistungen, welche auf freiwilliger und individueller Basis von Mietern des Wohnen im Alter in Anspruch genommen werden können. Wahlleistungen können auf Ersuchen der Mieter des Wohnen im Alter auch von der Betriebsführerin organisiert werden.
10. Zusatzpakete: Sämtliche über die in § 2 Abs. 2 Z 3 lit a bis e hinausgehenden Leistungen des Betriebsführers, welche auf freiwilliger und individueller Basis von Mietern des Wohnen im Alter in Anspruch genommen werden können. Die vom Betriebsführer anzubietenden Zusatzpakete umfassen folgende Leistungen:
a) Vollverpflegung : Bereitstellung von drei Hauptmahlzeiten und zwei Jausen, soweit dies nicht vom Angebot der Verpflegung im Rahmen der Seniorentagesbetreuung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c umfasst ist, exklusive Getränkeversorgung;
b) Wäscheservice : Unterstützung bei der Wäschereinigung von persönlicher Kleidung, Flachwäsche und Handtüchern;
c) Wohnungsreinigung : Unterstützungstätigkeiten bei der Wohnungsreinigung;
d) Bedarfsgerechte individuelle Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal : Leistungen für den Pflege- und Betreuungsbedarf über die im Grundleistungspaket hinausgehenden zu leistenden Tätigkeiten bei einem erhöhten Pflege- und Betreuungsbedarf.
11. Leistungserbringerin: Personen oder Organisationen, die Leistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnen im Alter erbringen.
12. Ehrenamtlich Tätige: Personen, die im Rahmen der regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur im Interesse des Gemeinwohls unentgeltlich auf freiwilliger Basis tätig sind.
13. Grundleistungspaket: Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit a bis e.
§ 2
§ 2 Grundsätze
(1) Die jeweiligen Regionen sind abhängig von der jeweiligen Wohndichte, den Verkehrswegen und der Altersstruktur. Innerhalb der Region können weitere Subregionen eingerichtet werden. Im Einzelfall können (Sub-)Regionen bezirksübergreifend festgelegt werden.
(2) Die Betriebsführerin verpflichtet sich den Gesamtbetrieb des jeweiligen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts im Sinne des § 3 Z 13 und § 22 Abs. 3, 4 und 5 Bgld. SEG 2023 im Namen und auf Rechnung des Landes entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen. Das Leistungsangebot im Rahmen des Gesamtbetriebes hat zu umfassen:
1. Leistungen der Seniorentagesbetreuung werden grundsätzlich dem Setting der regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur gerecht werdenden Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bis zur Pflegegeldstufe 3 erbracht. In begründeten Einzelfällen kann die Betriebsführerin im Einvernehmen mit der Betreiberin die Altersgrenze unterschreiten und auch Leistungen der Seniorentagesbetreuung an Personen mit Pflegestufe 4 erbringen, für die noch keine stationäre Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim erforderlich ist. Leistungen der Seniorentagesbetreuung :
a) die Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung sind grundsätzlich werktags von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr anzubieten. Eine bedarfsgerechte Anpassung der Öffnungszeiten kann nach Rücksprache mit der Betreiberin erfolgen;
b) Organisation von Fahrtendiensten im Zusammenhang mit dem Aktivitätenprogramm der Seniorentagesbetreuung;
c) Gemeinsame Alltagsgestaltung und Einnahme von Mahlzeiten, kostenlose Verpflegung im Ausmaß einer warmen Mahlzeit sowie zwei Jausen pro Tag inklusive Getränkeversorgung;
d) Betreuungsangebote im Sinne einer Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß § 3a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, sowie einzelne Leistungen gemäß § 14 GuKG und § 15 GuKG;
e) Angebot eines Beschäftigungs- und Aktivitätenprogrammes.
2. Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste für Personen, die insbesondere professionelle Versorgungsleistungen durch fremde Betreuung und Hilfe jeglicher Art durch ausgebildetes Pflege- und Betreuungspersonal im Rahmen der Hauskrankenpflege benötigen:
a) Ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch durch das Diplompflegepersonal zur Feststellung der aktuellen Pflege- und Betreuungssituation, Erhebung des tatsächlich erforderlichen Pflege- und Betreuungsbedarfs und Beratung des pflegebedürftigen Menschen und der Angehörigen;
b) Pflegerische Versorgung gemäß § 14 GuKG sowie die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß § 15 GuKG;
c) Beratung der Klienten und der Angehörigen in Form von Pflegevisiten und Unterstützungsbesuchen und
d) Unterstützung bei der Haushaltsführung und bei der Basisversorgung gemäß § 3a GuKG.
3. Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter an den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten werden grundsätzlich dem Setting der regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur gerecht werdenden Personen vorwiegend ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit Pflegegeldstufe 1 bis 3, die bereits Unterstützung und Betreuung benötigen, für die aber noch keine stationäre Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim erforderlich und erfolgt ist und die ihren Alltag hinreichend alleine bewältigen können, erbracht. Vorrangig soll diese Wohnform jedoch für Personen mit Pflegegeldstufen 2 bis 3 und der Pflegegeldstufe 4, solange diese ihren Alltag hinreichend alleine bewältigen können, zur Verfügung stehen. In begründeten Einzelfällen kann die Betriebsführerin im Einvernehmen mit Betreiberin auch Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter an Personen, die die Altersgrenze unterschreiten, erbringen. In Wohneinheiten, die Platz für zwei Personen bieten, muss nur eine Person die Voraussetzungen erfüllen. Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter an den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten:
a) Ansprechpersonen insbesondere für Information und Beratung in pflegerischen und organisatorischen Angelegenheiten sowie im Rahmen erforderlicher Pflege- und Betreuungstätigkeiten innerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung;
b) Unterstützung bei Alltagserfordernissen innerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung;
c) Sicherstellung der durchgehenden Erreichbarkeit in Form eines Bereitschaftsdienstes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 oder 4;
d) kostenloser Besuch der Seniorentagesbetreuung samt Teilnahme am Aktivitätenprogramm innerhalb der Öffnungszeiten inklusive kostenloser Verpflegung im Ausmaß einer warmen Mahlzeit sowie zwei Jausen pro Tag und Getränkeversorgung;
e) Gewährleistung einer barrierefreien und nach Wunsch standardisiert möblierten Wohnungseinheit mit Zugang zu Telekommunikationsmitteln (TV-Anschluss, Internetanschluss) im Sinne des § 5 Abs. 6 sowie
f) Inanspruchnahme von Wahlleistungen oder Zusatzpaketen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 9 und 10. Wahlleistungen und Zusatzpakete sind direkt an die Leistungserbringerin zu bezahlen.
(3) Die Betriebsführerin hat im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit c einen Rufbereitschaftsdienst einzurichten und hat im Bedarfsfall nach Auftrag der Betreiberin stattdessen eine Arbeitsbereitschaft einzurichten.
2. Abschnitt
Pflege- und Betreuungsstützpunktplan
§ 3
§ 3 Regionen
(1) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Neusiedl am See werden in folgende fünf Versorgungsregionen zusammengefasst:
1. Edelstal, Kittsee, Gattendorf, Potzneusiedl, Zurndorf, Deutsch Jahrndorf, Nickelsdorf und Pama;
2. Neudorf, Parndorf, Winden am See, Jois und Bruckneudorf;
3. Neusiedl am See und Weiden am See;
4. Gols, Mönchhof, Halbturn, Frauenkirchen und St. Andrä am Zicksee;
5. Andau, Tadten, Wallern, Pamhagen, Apetlon, Illmitz und Podersdorf am See.
(2) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust werden in folgende fünf Versorgungsregionen zusammengefasst:
1. Breitenbrunn am Neusiedler See, Purbach am Neusiedler See, Donnerskirchen, Schützen am Gebirge und Oggau am Neusiedler See;
2. Freistadt Eisenstadt;
3. Oslip, Trausdorf an der Wulka, Sankt Margarethen im Burgenland, Rust, Mörbisch am See, Siegendorf und Klingenbach;
4. Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Großhöflein, Müllendorf, Zillingtal, Steinbrunn und Neufeld an der Leitha;
5. Hornstein, Wimpassing an der Leitha, Leithaprodersdorf, Loretto und Stotzing.
(3) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Mattersburg werden in folgende drei Versorgungsregionen zusammengefasst:
1. Wiesen, Bad Sauerbrunn, Neudörfl, Pöttsching, Krensdorf und Sigleß;
2. Hirm, Antau, Zemendorf-Stöttera, Pöttelsdorf, Mattersburg, Sieggraben und Forchtenstein;
3. Schattendorf, Loipersbach im Burgenland, Baumgarten, Draßburg, Rohrbach bei Mattersburg und Marz.
(4) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Oberpullendorf werden in folgende vier Versorgungsregionen zusammengefasst:
1. Weppersdorf, Kobersdorf, Lackenbach, Ritzing, Lackendorf und Unterfrauenhaid;
2. Neckenmarkt, Horitschon, Nikitsch, Großwarasdorf, Raiding und Deutschkreutz;
3. Markt Sankt Martin, Kaisersdorf, Draßmarkt, Weingraben, Neutal, Stoob, Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl;
4. Pilgersdorf, Unterrabnitz-Schwendgraben, Piringsdorf, Lockenhaus, Oberloisdorf, Frankenau-Unterpullendorf, Mannersdorf an der Rabnitz und Lutzmannsburg.
(5) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Oberwart sowie Güttenbach werden in folgende sechs Versorgungsregionen zusammengefasst:
1. Unterkohlstätten, Stadtschlaining, Bernstein, Mariasdorf, Bad Tatzmannsdorf und Oberschützen;
2. Wiesfleck, Pinkafeld, Riedlingsdorf, Grafenschachen, Neustift an der Lafnitz und Loipersdorf-Kitzladen;
3. Wolfau, Kemeten, Markt Allhau, Oberwart und Unterwart;
4. Rotenturm an der Pinka, Jabing, Mischendorf, Großpetersdorf, Hannersdorf und Schandorf;
5. Weiden bei Rechnitz, Markt Neuhodis, Rechnitz, Schachendorf;
6. Güttenbach, Kohfidisch, Deutsch Schützen-Eisenberg, Badersdorf.
(6) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Güssing sowie Oberdorf im Burgenland und Litzelsdorf werden in folgende drei Versorgungsregionen zusammengefasst:
1. Neuberg im Burgenland, Olbendorf, Oberdorf im Burgenland, Litzelsdorf, Wörterberg, Stinatz, Hackerberg, Ollersdorf im Burgenland, Burgauberg-Neudauberg, Stegersbach, Bocksdorf und Rauchwart;
2. Tobaj, Sankt Michael im Burgenland, Heugraben, Kukmirn, Rohr im Burgenland und Gerersdorf-Sulz;
3. Bildein, Eberau, Moschendorf, Strem, Heiligenbrunn, Großmürbisch, Inzenhof, Tschanigraben, Neustift bei Güssing, Kleinmürbisch und Güssing.
(7) Die nachstehenden Gemeinden des politischen Bezirks Jennersdorf werden in folgende zwei Versorgungsregionen zusammengefasst:
1. Eltendorf, Heiligenkreuz im Lafnitztal, Mogersdorf, Königsdorf, Deutsch Kaltenbrunn und Rudersdorf;
2. Jennersdorf, Weichselbaum, Sankt Martin an der Raab, Mühlgraben, Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach.
(8) In jeder der gemäß Abs. 1 bis Abs. 7 angeführten Versorgungsregionen ist jedenfalls ein regionaler Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehen.
§ 4
§ 4 Subregionen
(1) Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und § 22 Abs. 1 und 2 Bgld. SEG 2023 werden in der Anlage zur Verordnung festgelegt.
(2) Bei zusätzlichem Bedarf können durch die Landesregierung weitere Subregionen festgelegt werden.
3. Abschnitt
Infrastrukturelle Ausstattung
§ 5
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte sind so zu gestalten, dass sie nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der am Stützpunkt vorgesehenen Leistungen geeignet sind. Insbesondere hat die für einen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehene Grundstücksfläche den Anforderungen der am Stützpunkt angebotenen Pflege- und Betreuungsstrukturen gemäß § 22 Abs. 3 und 4 Bgld. SEG 2023 zu entsprechen.
(2) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte gliedern sich in Haupt- und Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte. Diese unterscheiden sich in ihrer Größe, im Leistungsangebot und den vorhandenen Räumlichkeiten.
(3) Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen unberührt.
(4) Es sind zudem entsprechende technische und personelle Vorkehrungen zu treffen, sodass die Sicherheit der Personen am Stützpunkt jederzeit gewährleistet werden kann.
(5) Sofern es die Lage und die baulichen Gegebenheiten erfordern, sind entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Raumtemperatur zu treffen.
(6) Der gesamte regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkt samt dazugehörigen Wohneinheiten hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Anlagen, insbesondere Anschlüsse für TV und Internet, aufzuweisen.
§ 6
§ 6 Dorfplatz
(1) Der Dorfplatz soll - um ein möglichst alltagsnahes Zusammensein zu ermöglichen - als Ort der Begegnung mit Besucherinnen und Besuchern dienen.
(2) Der Dorfplatz hat für zumindest 30 Personen Platz zu bieten, über Sitzmöglichkeiten in ausreichender Anzahl sowie über eine Küchenzeile mit sanitätshygienisch ausgestattetem Handwaschplatz zu verfügen. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der örtlichen oder baulichen Gegebenheiten von der Mindestpersonenanzahl abgewichen werden.
(3) Im Dorfplatz können nach vorheriger Genehmigung durch die Pflege- und Sozialberatung auch externe seniorenbezogene Veranstaltungen abgehalten werden.
§ 7
§ 7 Sanitäre Einheiten
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben zumindest über
1. je eine nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlage für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung jeweils mit eigenem Vorraum,
2. eine Toilettenanlage für das Pflege- und Betreuungspersonal mit eigenem Vorraum,
3. je eine nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlage jeweils mit eigenem Vorraum, für die Gäste des Dorfplatzes sowie
4. eine beidseitig anfahrbare barrierefreie Toilettenanlage mit behindertengerechter Duschmöglichkeit für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung und
5. eine barrierefreie Toilettenanlage für die Gäste des Dorfplatzes
zu verfügen.
(2) Die geschlechtergetrennte Damen Toilettenanlage gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 kann entfallen, wenn stattdessen die barrierefreien Toilettenanlagen für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung oder für die Gäste des Dorfplatzes als Damen WC-Anlagen vorgesehen werden. Der Zugang zu barrierefreien Toilettenanlagen darf ohne räumlich getrennte Vorräume nicht direkt von Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen oder Umkleideräumen aus erfolgen.
(3) In den in Abs. 1 genannten Toilettenanlagen sind jeweils Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter vorzusehen.
§ 8
§ 8 Aktivitätenraum
(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben einen Aktivitätenraum mit einer Mindestgröße von 50 m² vorzusehen.
(2) Der Aktivitätenraum dient als zentraler räumlicher Mittelpunkt für eine gemeinsame Tagesgestaltung und kann zudem als Speiseraum für Tagesgäste genutzt werden.
(3) Der Aktivitätenraum hat gleichzeitig Platz für maximal zwölf Tagesgäste im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 5 und für Bewohner des Wohnen im Alter zu bieten.
(4) Zusätzlich ist entsprechender Platz für Verkehrsflächen sowie für die Aufbewahrung von Beschäftigungs- und Aktivitätsmaterial vorzusehen. Für eine sanitätshygienisch einwandfreie Ausstattung ist Sorge zu tragen.
(5) Eine Kücheneinheit ist entweder direkt an den Aktivitätenraum anzuschließen oder in den Aktivitätenraum zu integrieren. Die Kücheneinheit ist insbesondere mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr und geeigneten Behältnissen für die Abfallentsorgung auszustatten. Die Reinigung des Geschirrs von Tagesgästen hat in diesem Bereich mittels eines Geschirrspülers mit einem thermischen Desinfektionsprogramm zu erfolgen. Die Küche dient als Beschäftigungsküche. Sie ist somit keine Ausspeisungsküche, sondern ausschließlich für die Versorgung der Tagesgäste und bedarfsgerecht für die Bewohner des Wohnen im Alter vorgesehen.
§ 9
§ 9 Ruheraum
(1) An den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Ruheraum für die Seniorentagesbetreuung vorzusehen, welcher als Rückzugsort für die Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung dient.
(2) Der Ruheraum ist mit Ruhemöglichkeiten für mindestens sechs Personen auszustatten.
§ 10
§ 10 Garderobe für die Seniorentagesbetreuung
Für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung ist eine Garderobe für zwölf Tagesgäste einzurichten. Es sind versperrbare Spinde in ausreichender Anzahl und nach Möglichkeit Sitzflächen vorzusehen.
§ 11
§ 11 Lager- und Aufbewahrungsräume
Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben über Lagerräume zu verfügen, welche insbesondere zur Aufbewahrung von Desinfektions-, Putz- und Waschmitteln, Beschäftigungsutensilien für die Tagesgäste, Pflege- und Toilettenutensilien und Bürobedarf dienen.
§ 12
§ 12 Sozialraum
(1) Der an den regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten einzurichtende Sozialraum hat über eine Teeküche mit einer Küchenzeile sowie über Sitzmöglichkeiten zu verfügen. Der Sozialraum dient dem Pflege- und Betreuungspersonal als Besprechungsraum sowie als Rückzugsort.
(2) An regionalen Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten kann von der Einrichtung eines Sozialraumes abgesehen werden. Sofern ein Sozialraum vorgesehen wird, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 13
§ 13 Dienstzimmer der Stützpunktleitung
(1) An regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer insbesondere für die Stützpunktleitung, das dienstanwesende Pflege- und Betreuungspersonal und das Verwaltungspersonal vorzusehen, welches für Dokumentations- und Organisationszwecke genutzt werden kann.
(2) Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen, Schränken in ausreichender Anzahl, einem versperrbaren Medikamentenschrank und einem Erste-Hilfe-Kasten sowie einem Medikamentenkühlschrank auszustatten.
(3) Ein Dienstzimmer an regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten hat zusätzlich über eine geeignete Schlafmöglichkeit zu verfügen.
(4) An regionalen Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten kann von der Einrichtung einer Schlafmöglichkeit abgesehen werden.
(5) Das Dienstzimmer ist möglichst mit einem Sichtfenster mit Blick in den Aktivitätenraum und den Ruheraum auszustatten.
§ 14
§ 14 Dienstzimmer für Pflege- und Sozialberatung
(1) In regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Dienstzimmer als Arbeitsplatz für die Pflege- und Sozialberatung einzurichten. Das Dienstzimmer ist mit Schreibtischen und versperrbaren Schränken in ausreichender Anzahl auszustatten, sodass auch Beratungen durchgeführt werden können.
(2) Zudem steht dieses Dienstzimmer dem Betriebsführer zur Verfügung, sofern es nicht von der Pflege- und Sozialberatung für Beratungsgespräche benötigt wird.
§ 15
§ 15 Behandlungsraum
An regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist nach Möglichkeit ein Behandlungsraum vorzusehen. Der Behandlungsraum hat zumindest über eine Behandlungsliege sowie einen Kasten zur Aufbewahrung der Arbeitsmaterialien zu verfügen. Der Behandlungsraum hat allen sanitätshygienischen Standards zu entsprechen und ist mit Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspendern samt Abwurfbehältern auszustatten.
§ 16
§ 16 Alternative Wohneinheiten
(1) Jeder regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkt hat zumindest fünf Wohneinheiten, davon zumindest vier alternative Wohneinheiten im Rahmen des Wohnens im Alter, zu umfassen.
(2) Eine der Wohneinheiten ist als mögliche Dienstwohnung für von der Betreiberin namhaft gemachtes Pflege- und Betreuungspersonal, eine weitere Wohneinheit ist bei Bedarf für Menschen mit Behinderungen, die den Alltag überwiegend autonom bewältigen können, den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu adaptieren.
(3) Von den vier alternativen Wohneinheiten haben möglichst zumindest zwei Wohneinheiten Platz für zwei Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Die Wohneinheiten des Wohnen im Alter, die Platz für eine einzelne Person bieten, haben jeweils eine Fläche von mindestens 40 m 2 , Wohneinheiten für zwei Personen jeweils eine Fläche von mindestens 60 m 2 zu umfassen.
(4) Alle Wohneinheiten bestehen aus einem Wohnraum inklusive Küchenzeile, einem Schlafraum und einem Abstellraum sowie einer barrierefreien Sanitäreinheit. Die Wohneinheiten sind im Sinne des § 5 Abs. 6 auszustatten.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Wohneinheit für das Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 2 mit zwei Schlafmöglichkeiten auszustatten.
4. Abschnitt
Personelle Ausstattung
§ 17
§ 17 Personalschlüssel und Personaleinsatz
(1) Der Personaleinsatz des Personals gemäß Abs. 3 bis 12 ist etwa abhängig von den jeweiligen Erfordernissen am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt, dem Leistungsangebot, der Anzahl der zu betreuenden Personen, dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand der zu betreuenden Personen, der tatsächlichen Anzahl des im jeweiligen Ausmaß beschäftigten Pflege- und Betreuungspersonals sowie von der tatsächlichen Tätigkeitsausübung und der Qualifikation.
(2) Die Betriebsführerin gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat das erforderliche fachlich qualifizierte Personal gemäß Abs. 3 bis 12 unter Berücksichtigung einer effizienten Personaleinsatzplanung im Rahmen ihrer Berufsqualifikationen und Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der zu betreuenden Personen bereitzustellen.
(3) Im Rahmen der Seniorentagesbetreuung hat jedenfalls eine Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG, im Ausmaß von einer Stunde pro Tag sowie eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz gemäß GuKG während der gesamten Öffnungszeit der Seniorentagesbetreuung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit a am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt anwesend zu sein. Zusätzlich hat eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe gemäß § 5 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, die über eine abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Seniorenbetreuung oder über eine gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügen muss, pro Tag bedarfsgerecht bis zu sieben Stunden anwesend zu sein. Personen der Berufsgruppe Heimhilfe, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Seniorenbetreuung oder über eine gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügen, haben die Ausbildung jedoch innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt zu absolvieren.
(4) Werden ehrenamtlich tätige Personen zur adäquaten Erbringung von einfachen Hilfsdiensten im Rahmen des Aktivitäten- und Beschäftigungsprogrammes der Seniorentagesbetreuung eingesetzt, kann sich der Personaleinsatz für die Berufsgruppe Heimhilfe gemäß Abs. 3 bedarfsgerecht reduzieren, sofern die Betreuungsqualität weiterhin im erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist.
(5) Außerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit a ist in Form eines Rufbereitschaftsdienstes gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz einzusetzen. Das Beschäftigungsausmaß der Rufbereitschaftsdienste ist im Personalschlüssel der Region berücksichtigt. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Im Fall einer Arbeitsbereitschaft gilt abweichend von Abs. 5 folgendes: Zusätzlich zum Personal gemäß Abs. 3 hat eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz gemäß GuKG täglich außerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt anwesend zu sein. Bedarfsorientiert kann werktags zusätzlich eine Person für die Pflege und Betreuung, insbesondere eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung im Ausmaß von bis zu drei Stunden eingesetzt werden. An Wochenenden und Feiertagen kann bedarfsorientiert zusätzlich eine Person für Pflege und Betreuung, insbesondere eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung im Ausmaß von bis zu 6 Stunden eingesetzt werden.
(7) Das am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt für Leistungen der Seniorentagesbetreuung und für Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter vorgesehene Personal ist derart einzusetzen, dass sowohl die Leistungen der Seniorentagesbetreuung als auch die Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter bedarfsgerecht erbracht werden können. Im Falle einer Anpassung der Öffnungszeiten ist der Personalschlüssel aliquot anzupassen.
(8) Der Personaleinsatz des Pflege- und Betreuungspersonals für die mobile Pflege und Betreuung ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden Personen und dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand. Die maximal einzusetzenden Vollzeitäquivalente richten sich nach der Anzahl der direkten Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 unter Berücksichtigung der indirekten Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 7, die keine direkte Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ist, sowie der Jahresfehlzeiten. Davon sind mindestens 10% maximal 15 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG einzusetzen. Der Personaleinsatz von Personen der Berufsgruppe Pflegeassistenz und der Berufsgruppe Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG ist von der tatsächlichen Tätigkeitsausübung, von der beruflichen Qualifikation und von dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand abhängig.
(9) Pro Region ist eine Stützpunktleitung mit maximal 1 VZÄ vorzusehen. Die Stützpunktleitung hat Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen und die Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität zu gewährleisten. Die Stützpunktleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) berechtigt ist und über eine Ausbildung im basalen und mittleren Pflegemanagement gemäß § 64 GuKG verfügt. Personen, die nicht über eine Ausbildung gemäß § 64 GuKG verfügen, können die Funktion der Stützpunktleitung dennoch ausüben; sie haben die Ausbildung jedoch innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen. Das Beschäftigungsausmaß der Stützpunktleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12 nicht zu berücksichtigen.
(10) Pro Betriebsführerin ist eine Pflegedienstleitung im Ausmaß von maximal 1 VZÄ einzusetzen. Die Pflegedienstleitung hat die Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen. Die Pflegedienstleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG berechtigt ist und über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügt. Das Beschäftigungsausmaß der Pflegedienstleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 3 bis 9, 11 und 12 nicht zu berücksichtigen. Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten die Agenden der Pflegedienstleitung übernehmen kann. Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung hat die Betriebsführerin der Betreiberin unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(11) Das Verwaltungspersonal unterstützt die Gewährleistung eines ordentlichen Betriebes, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Für jede Region steht der Betriebsführerin Verwaltungspersonal im Ausmaß von 1 VZÄ zur Verfügung.
(12) Pro Betriebsführerin ist eine Geschäftsführung im Ausmaß von maximal 1 VZÄ einzusetzen.
§ 18
§ 18 Qualifikation, Aus- und Weiterbildung des Pflege- und Betreuungspersonals
(1) Für die unmittelbare Pflege- und Betreuung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
2. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG,
3. zur Ausübung der Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland,
4. zur Ausübung der Heimhilfe im Sinne § 17 Abs. 3 dieser Verordnung gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland, mit Zusatzausbildung einer diplomierten Seniorenbetreuerin oder des diplomierten Seniorenbetreuers oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung berechtigt sind.
(2) Das Vorliegen einer aufrechten Berufsberechtigung der für den Dienst vorgesehenen Berufsangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist vor dem erstmaligen Dienstantritt durch Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Gesundheitsberuferegister nachzuweisen. Für den Dienst durch vorgesehenen Berufsangehörige gemäß Abs. 1 Z 3 bis 4 ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises an die Betriebsführerin erforderlich.
(3) Interne qualitätssichernde Maßnahmen sind zu gewährleisten, Mitarbeitergespräche und Teambesprechungen sind regelmäßig nachweislich durchzuführen.
(4) Über die Teilnahme an erforderlichen gesetzlichen Fortbildungen für das jeweilige Personal ist eine Bestätigung bereitzuhalten.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19
§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 20
§ 20 Ermessensregelung
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze und Ziele dieser Verordnung können im Einzelfall im Einvernehmen mit der Betreiberin bei Bedarf nach Einholung entsprechender Unterlagen und fachlicher sowie sachlicher Begründungen - allenfalls unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen - vertretbare Abweichungen von den angeführten Bestimmungen bewilligt werden.
§ 21
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung, LGBl. Nr. 76/2023, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
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