(1) Jeder regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkt hat zumindest fünf Wohneinheiten, davon zumindest vier alternative Wohneinheiten im Rahmen des Wohnens im Alter, zu umfassen.
(2) Eine der Wohneinheiten ist als mögliche Dienstwohnung für von der Betreiberin namhaft gemachtes Pflege- und Betreuungspersonal, eine weitere Wohneinheit ist bei Bedarf für Menschen mit Behinderungen, die den Alltag überwiegend autonom bewältigen können, den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend zu adaptieren.
(3) Von den vier alternativen Wohneinheiten haben möglichst zumindest zwei Wohneinheiten Platz für zwei Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Die Wohneinheiten des Wohnen im Alter, die Platz für eine einzelne Person bieten, haben jeweils eine Fläche von mindestens 40 m 2 , Wohneinheiten für zwei Personen jeweils eine Fläche von mindestens 60 m 2 zu umfassen.
(4) Alle Wohneinheiten bestehen aus einem Wohnraum inklusive Küchenzeile, einem Schlafraum und einem Abstellraum sowie einer barrierefreien Sanitäreinheit. Die Wohneinheiten sind im Sinne des § 5 Abs. 6 auszustatten.
(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Wohneinheit für das Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 2 mit zwei Schlafmöglichkeiten auszustatten.
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