§ 9 Ruheraum
In Kraft seit 14. Dezember 2024
Up-to-date
(1) An den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Ruheraum für die Seniorentagesbetreuung vorzusehen, welcher als Rückzugsort für die Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung dient.
(2) Der Ruheraum ist mit Ruhemöglichkeiten für mindestens sechs Personen auszustatten.
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