§ 9 Ruheraum
In Kraft seit 14. Dezember 2024
Up-to-date
§ 9 Ruheraum — Bgld. PBStützpVO 2024
(1) An den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Ruheraum für die Seniorentagesbetreuung vorzusehen, welcher als Rückzugsort für die Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung dient.
(2) Der Ruheraum ist mit Ruhemöglichkeiten für mindestens sechs Personen auszustatten.