LandesrechtBurgenlandVerordnungenBurgenländische Pflege- und Betreuungsstützpunktverordnung 2024§ 9

§ 9Ruheraum

In Kraft seit 14. Dezember 2024
Up-to-date

(1) An den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten ist ein Ruheraum für die Seniorentagesbetreuung vorzusehen, welcher als Rückzugsort für die Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung dient.

(2) Der Ruheraum ist mit Ruhemöglichkeiten für mindestens sechs Personen auszustatten.

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