(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben zumindest über
1. je eine nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlage für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung jeweils mit eigenem Vorraum,
2. eine Toilettenanlage für das Pflege- und Betreuungspersonal mit eigenem Vorraum,
3. je eine nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlage jeweils mit eigenem Vorraum, für die Gäste des Dorfplatzes sowie
4. eine beidseitig anfahrbare barrierefreie Toilettenanlage mit behindertengerechter Duschmöglichkeit für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung und
5. eine barrierefreie Toilettenanlage für die Gäste des Dorfplatzes
zu verfügen.
(2) Die geschlechtergetrennte Damen Toilettenanlage gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 3 kann entfallen, wenn stattdessen die barrierefreien Toilettenanlagen für Tagesgäste der Seniorentagesbetreuung oder für die Gäste des Dorfplatzes als Damen WC-Anlagen vorgesehen werden. Der Zugang zu barrierefreien Toilettenanlagen darf ohne räumlich getrennte Vorräume nicht direkt von Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen oder Umkleideräumen aus erfolgen.
(3) In den in Abs. 1 genannten Toilettenanlagen sind jeweils Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender samt Abwurfbehälter vorzusehen.
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