§ 4 Subregionen
In Kraft seit 14. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und § 22 Abs. 1 und 2 Bgld. SEG 2023 werden in der Anlage zur Verordnung festgelegt.
(2) Bei zusätzlichem Bedarf können durch die Landesregierung weitere Subregionen festgelegt werden.
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