(1) Die jeweiligen Regionen sind abhängig von der jeweiligen Wohndichte, den Verkehrswegen und der Altersstruktur. Innerhalb der Region können weitere Subregionen eingerichtet werden. Im Einzelfall können (Sub-)Regionen bezirksübergreifend festgelegt werden.
(2) Die Betriebsführerin verpflichtet sich den Gesamtbetrieb des jeweiligen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts im Sinne des § 3 Z 13 und § 22 Abs. 3, 4 und 5 Bgld. SEG 2023 im Namen und auf Rechnung des Landes entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen. Das Leistungsangebot im Rahmen des Gesamtbetriebes hat zu umfassen:
1. Leistungen der Seniorentagesbetreuung werden grundsätzlich dem Setting der regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur gerecht werdenden Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bis zur Pflegegeldstufe 3 erbracht. In begründeten Einzelfällen kann die Betriebsführerin im Einvernehmen mit der Betreiberin die Altersgrenze unterschreiten und auch Leistungen der Seniorentagesbetreuung an Personen mit Pflegestufe 4 erbringen, für die noch keine stationäre Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim erforderlich ist. Leistungen der Seniorentagesbetreuung :
a) die Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung sind grundsätzlich werktags von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr anzubieten. Eine bedarfsgerechte Anpassung der Öffnungszeiten kann nach Rücksprache mit der Betreiberin erfolgen;
b) Organisation von Fahrtendiensten im Zusammenhang mit dem Aktivitätenprogramm der Seniorentagesbetreuung;
c) Gemeinsame Alltagsgestaltung und Einnahme von Mahlzeiten, kostenlose Verpflegung im Ausmaß einer warmen Mahlzeit sowie zwei Jausen pro Tag inklusive Getränkeversorgung;
d) Betreuungsangebote im Sinne einer Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß § 3a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, sowie einzelne Leistungen gemäß § 14 GuKG und § 15 GuKG;
e) Angebot eines Beschäftigungs- und Aktivitätenprogrammes.
2. Leistungen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste für Personen, die insbesondere professionelle Versorgungsleistungen durch fremde Betreuung und Hilfe jeglicher Art durch ausgebildetes Pflege- und Betreuungspersonal im Rahmen der Hauskrankenpflege benötigen:
a) Ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch durch das Diplompflegepersonal zur Feststellung der aktuellen Pflege- und Betreuungssituation, Erhebung des tatsächlich erforderlichen Pflege- und Betreuungsbedarfs und Beratung des pflegebedürftigen Menschen und der Angehörigen;
b) Pflegerische Versorgung gemäß § 14 GuKG sowie die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie gemäß § 15 GuKG;
c) Beratung der Klienten und der Angehörigen in Form von Pflegevisiten und Unterstützungsbesuchen und
d) Unterstützung bei der Haushaltsführung und bei der Basisversorgung gemäß § 3a GuKG.
3. Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter an den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten werden grundsätzlich dem Setting der regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur gerecht werdenden Personen vorwiegend ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit Pflegegeldstufe 1 bis 3, die bereits Unterstützung und Betreuung benötigen, für die aber noch keine stationäre Unterbringung in einem Altenwohn- und Pflegeheim erforderlich und erfolgt ist und die ihren Alltag hinreichend alleine bewältigen können, erbracht. Vorrangig soll diese Wohnform jedoch für Personen mit Pflegegeldstufen 2 bis 3 und der Pflegegeldstufe 4, solange diese ihren Alltag hinreichend alleine bewältigen können, zur Verfügung stehen. In begründeten Einzelfällen kann die Betriebsführerin im Einvernehmen mit Betreiberin auch Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter an Personen, die die Altersgrenze unterschreiten, erbringen. In Wohneinheiten, die Platz für zwei Personen bieten, muss nur eine Person die Voraussetzungen erfüllen. Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter an den regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten:
a) Ansprechpersonen insbesondere für Information und Beratung in pflegerischen und organisatorischen Angelegenheiten sowie im Rahmen erforderlicher Pflege- und Betreuungstätigkeiten innerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung;
b) Unterstützung bei Alltagserfordernissen innerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung;
c) Sicherstellung der durchgehenden Erreichbarkeit in Form eines Bereitschaftsdienstes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 oder 4;
d) kostenloser Besuch der Seniorentagesbetreuung samt Teilnahme am Aktivitätenprogramm innerhalb der Öffnungszeiten inklusive kostenloser Verpflegung im Ausmaß einer warmen Mahlzeit sowie zwei Jausen pro Tag und Getränkeversorgung;
e) Gewährleistung einer barrierefreien und nach Wunsch standardisiert möblierten Wohnungseinheit mit Zugang zu Telekommunikationsmitteln (TV-Anschluss, Internetanschluss) im Sinne des § 5 Abs. 6 sowie
f) Inanspruchnahme von Wahlleistungen oder Zusatzpaketen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 9 und 10. Wahlleistungen und Zusatzpakete sind direkt an die Leistungserbringerin zu bezahlen.
(3) Die Betriebsführerin hat im Sinne des Abs. 2 Z 3 lit c einen Rufbereitschaftsdienst einzurichten und hat im Bedarfsfall nach Auftrag der Betreiberin stattdessen eine Arbeitsbereitschaft einzurichten.
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