(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben einen Aktivitätenraum mit einer Mindestgröße von 50 m² vorzusehen.
(2) Der Aktivitätenraum dient als zentraler räumlicher Mittelpunkt für eine gemeinsame Tagesgestaltung und kann zudem als Speiseraum für Tagesgäste genutzt werden.
(3) Der Aktivitätenraum hat gleichzeitig Platz für maximal zwölf Tagesgäste im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 5 und für Bewohner des Wohnen im Alter zu bieten.
(4) Zusätzlich ist entsprechender Platz für Verkehrsflächen sowie für die Aufbewahrung von Beschäftigungs- und Aktivitätsmaterial vorzusehen. Für eine sanitätshygienisch einwandfreie Ausstattung ist Sorge zu tragen.
(5) Eine Kücheneinheit ist entweder direkt an den Aktivitätenraum anzuschließen oder in den Aktivitätenraum zu integrieren. Die Kücheneinheit ist insbesondere mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr und geeigneten Behältnissen für die Abfallentsorgung auszustatten. Die Reinigung des Geschirrs von Tagesgästen hat in diesem Bereich mittels eines Geschirrspülers mit einem thermischen Desinfektionsprogramm zu erfolgen. Die Küche dient als Beschäftigungsküche. Sie ist somit keine Ausspeisungsküche, sondern ausschließlich für die Versorgung der Tagesgäste und bedarfsgerecht für die Bewohner des Wohnen im Alter vorgesehen.
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