§ 15 Behandlungsraum
In Kraft seit 14. Dezember 2024
Up-to-date
An regionalen Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkten ist nach Möglichkeit ein Behandlungsraum vorzusehen. Der Behandlungsraum hat zumindest über eine Behandlungsliege sowie einen Kasten zur Aufbewahrung der Arbeitsmaterialien zu verfügen. Der Behandlungsraum hat allen sanitätshygienischen Standards zu entsprechen und ist mit Handwaschbecken, Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspendern samt Abwurfbehältern auszustatten.
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