§ 20 Ermessensregelung
In Kraft seit 14. Dezember 2024
Up-to-date
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze und Ziele dieser Verordnung können im Einzelfall im Einvernehmen mit der Betreiberin bei Bedarf nach Einholung entsprechender Unterlagen und fachlicher sowie sachlicher Begründungen - allenfalls unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen - vertretbare Abweichungen von den angeführten Bestimmungen bewilligt werden.
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