§ 11 Lager- und Aufbewahrungsräume
In Kraft seit 14. Dezember 2024
Up-to-date
Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte haben über Lagerräume zu verfügen, welche insbesondere zur Aufbewahrung von Desinfektions-, Putz- und Waschmitteln, Beschäftigungsutensilien für die Tagesgäste, Pflege- und Toilettenutensilien und Bürobedarf dienen.
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