(1) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte sind so zu gestalten, dass sie nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der am Stützpunkt vorgesehenen Leistungen geeignet sind. Insbesondere hat die für einen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt vorgesehene Grundstücksfläche den Anforderungen der am Stützpunkt angebotenen Pflege- und Betreuungsstrukturen gemäß § 22 Abs. 3 und 4 Bgld. SEG 2023 zu entsprechen.
(2) Regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte gliedern sich in Haupt- und Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte. Diese unterscheiden sich in ihrer Größe, im Leistungsangebot und den vorhandenen Räumlichkeiten.
(3) Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen unberührt.
(4) Es sind zudem entsprechende technische und personelle Vorkehrungen zu treffen, sodass die Sicherheit der Personen am Stützpunkt jederzeit gewährleistet werden kann.
(5) Sofern es die Lage und die baulichen Gegebenheiten erfordern, sind entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Raumtemperatur zu treffen.
(6) Der gesamte regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkt samt dazugehörigen Wohneinheiten hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Anlagen, insbesondere Anschlüsse für TV und Internet, aufzuweisen.
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