(1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2, §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2) In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 128c Entscheidungsfrist
…§ 128c Entscheidungsfrist Das Landesverwaltungsgericht hat 1. in den Angelegenheiten des § 128a binnen drei Monaten und 2. im Fall einer Suspendierung gemäß § 107 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Anm.: in der…
§ 128a Senatsentscheidungen
…III. Abschnitt Landesverwaltungsgerichtsbarkeit § 128a Senatsentscheidungen (1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2, §§ 143, 147…
§ 128b Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen
…§ 128b Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken. (2) Die…
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