(1) Der Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sein/ihr 738. Lebensmonat vollendet hat,
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
3. wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner/ihrer bisherigen Stelle entbehrlich wird.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
§ 295 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 295 § 295
…des 60. Lebensjahres Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass…
§ 128a § 128a
…Senatsentscheidungen (1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2 , §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. (2) In Angelegenheiten des…
§ 295a § 29 5 a
…Übergangsbestimmung zu §§ 142, 143 und 260 – Anhebung des Pensionsantrittsalters Für Beamte/Beamtinnen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des…
§ 295b § 29 5 b
…Übergangsbestimmung zu §§ 142 und 143 – Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (1) Die §§ 142 und 143 L-DBR sind auf Beamte/Beamtinnen, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung…
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