(1) Der Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sein/ihr 738. Lebensmonat vollendet hat,
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
3. wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner/ihrer bisherigen Stelle entbehrlich wird.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 295a Übergangsbestimmung zu §§ 142, 143 und 260 – Anhebung des Pensionsantrittsalters
…§ 29 5 a Übergangsbestimmung zu §§ 142, 143 und 260 – Anhebung des Pensionsantrittsalters Für Beamte/Beamtinnen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des…
§ 143 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
…§ 143 Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (1) Der Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. er/sie…
§ 128a Senatsentscheidungen
… 128a Senatsentscheidungen (1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2, §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. (2) In Angelegenheiten des…
§ 295 Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres
…des 60. Lebensjahres Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass…
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