§ 278 § 278
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
II. Abschnitt Besoldungsrechtlicher Teil
§ 278 § 278
(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis des Beamten/der Beamtin während der Probezeit gelöst wird;
2.wenn der Beamte/die Beamtin freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
3. wenn der Beamte/die Beamtin durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
4. wenn der Beamte/die Beamtin kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten/einer verheirateten Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zwei Jahren nach seiner/ihrer Eheschließung,
2. einem Beamten/einer Beamtin, wenn er/sie innerhalb von zehn Jahren nach der Geburt
a) eines eigenen Kindes,
b) eines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
§ 1a Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 1a § 1a
… 177d Z. 3, § 177g Abs. 11, § 181 Abs. 7 Z. 1 lit. c, § 278 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 , § 298 Abs. 4 Z. 1, 3 und 4 sowie § …
§ 279 § 279
…Höhe der Abfertigung (1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 278 Abs. 3 , 1. im Falle des Ausscheidens eines/einer provisorischen Beamten/Beamtin nach Ablauf der Probezeit a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses…
§ 128a § 128a
Senatsentscheidungen (1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2 , §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. (2) In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsge…
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