§ 275 § 275
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
II. Abschnitt Besoldungsrechtlicher Teil
§ 275 § 275
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte/die Beamtin
1. der Verwendungsgruppe E und D bis in die Dienstklasse III,
2. der Verwendungsgruppe C und P1 bis in die Dienstklasse IV,
3.der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse V,
4. der Verwendungsgruppe A bis in die Dienstklasse VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten/der Beamtin das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 274 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 274 § 274
…Erreichen eines höheren Gehaltes Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch 1. Vorrückung ( §§ 153 und 154 ), 2. Zeitvorrückung ( § 275 ), 3. Beförderung ( § 276 ), 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( § 257 Abs. 1 bis 4 und § 277 ) und 5…
§ 128a § 128a
Senatsentscheidungen (1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2 , §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. (2) In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsge…
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