(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.
(2) Die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers werden von der Dienstbehörde nominiert.
(3) Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen werden von der Landespersonalvertretung nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Dienstbehörde.
(4) Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 oder Z 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.
(5) Das Amt ruht
1. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss,
2. während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,
3. der Außerdienststellung und
4. der Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten.
(6) Das Amt endet
1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
2. mit der Versetzung ins Ausland,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und
4. mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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