(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, der/die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
1. in den Verwendungsgruppen A, B und B1 nach vier Jahren, die er/sie in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner/ihrer Dienstklasse;
2. in den Verwendungsgruppen C, D, E und P1 bis P5 nach zwei Jahren, die er/sie in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner/ihrer Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner/ihrer Dienstklasse.
(2) Dem Lehrer/Der Lehrerin, der/die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(3) Den Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.
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