§ 274 Erreichen eines höheren Gehaltes
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch
1. Vorrückung (§§ 153 und 154),
2. Zeitvorrückung (§ 275),
3. Beförderung (§ 276),
4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 257 Abs. 1 bis 4 und § 277) und
5. Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 257 Abs. 5).
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