§ 273 § 273
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
II. Abschnitt Besoldungsrechtlicher Teil
§ 273 § 273
(1) Heimleitern/Heimleiterinnen, Erziehern/Erzieherinnen und Lehrhandwerkern/Lehrhandwerkerinnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern, im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld, in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station gebührt eine ruhegenussfähige Erzieherdienstzulage. Die Erzieherdienstzulage beträgt:
1. € 119,1für Heimleiter/Heimleiterinnen,
2. € 131,0 für Erzieher/Erzieherinnen bis zu vier Jahren Verwendung in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station,
3. € 131,0 für Lehrhandwerker/Lehrhandwerkerinnen in der Verwendungsgruppe D,
4. € 154,9 für Lehrhandwerker/Lehrhandwerkerinnen in der Verwendungsgruppe C,
5. € 178,7 für Erzieher/Erzieherinnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern und im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld,
6. € 178,7 für Erzieher/Erzieherinnen mit mindestens vier Jahren Verwendung in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station.
(2) Die Erzieherdienstzulage vergütet alle mit Art, Schwierigkeitsgrad und Verantwortung der Tätigkeit als Erzieher/Erzieherin verbundenen Belastungen. Mit der Erzieherdienstzulage gelten alle sonstigen Dienstleistungen des Erziehers/der Erzieherin, die der ordnungsgemäßen Betreuung und Förderung der Zöglinge dienen und die nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden können, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(3) Der Anspruch auf die Erzieherdienstzulage nach Abs. 1 Z 6 besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf eine höhere Zulage ab diesem Tag.
(4) Beamte/Beamtinnen, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Erzieherdienstzulage im aliquoten Ausmaß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013
§ 280 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 280 § 280
…bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der § 255 ................................... Monatsbezug § 256 ................................... Vorrückungsstichtag § 259 ................................... Nebengebühren § 271 ................................... Pflegedienst-Chargenzulage § 273 ................................... Erzieherdienstzulage für Vertragsbedienstete sinngemäß. (2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete…
§ 128a § 128a
Senatsentscheidungen (1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2 , §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. (2) In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsge…
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