§ 5 Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.
(2) Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche
1. Leitung (LT),
2. Allgemeine Verwaltung (AV),
3. Technik/Handwerk (TH) und
4. Fachdienste (FD).
(3) Die Funktionsgruppen umfassen
1. | Hilfsdienste mit den Gehaltsklassen | 1 bis 3, |
2. | Qualifizierter Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen | 4 bis 6, |
3. | Fach- und Sachbereich mit den Gehaltsklassen | 7 bis 9, |
4. | Fachassistenz mit den Gehaltsklassen | 10 bis 12, |
5. | Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen mittleres Management mit den Gehaltsklassen | 13 bis 17, |
6. | Top Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen gehobenes Management mit den Gehaltsklassen | 18 bis 21, |
7. | Leiter/Leiterinnen Top Management mit den Gehaltsklassen | 22 bis 24. |
(4) Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.
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