Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.
(2) Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche
1. Leitung (LT),
2. Allgemeine Verwaltung (AV),
3. Technik/Handwerk (TH) und
4. Fachdienste (FD).
(3) Die Funktionsgruppen umfassen
| 1. | Hilfsdienste mit den Gehaltsklassen | 1 bis 3, |
| 2. | Qualifizierter Hilfsdienst mit den Gehaltsklassen | 4 bis 6, |
| 3. | Fach- und Sachbereich mit den Gehaltsklassen | 7 bis 9, |
| 4. | Fachassistenz mit den Gehaltsklassen |
| 5. | Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen mittleres Management mit den Gehaltsklassen | 13 bis 17, |
| 6. | Top Experten/Expertinnen und Leiter/Leiterinnen gehobenes Management mit den Gehaltsklassen | 18 bis 21, |
| 7. | Leiter/Leiterinnen Top Management mit den Gehaltsklassen | 22 bis 24. |
(4) Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.
§ 128a Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 128a § 128a
…Senatsentscheidungen (1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2 , §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis…
§ 52a § 52a
…Vertreterin der Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der/die Bedienstete von seinem/ihrem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht. (2) Der/Die Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung…
§ 150 § 150
…bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten: 1. eheliche Kinder, 2. legitimierte Kinder, 3. Wahlkinder, 4. uneheliche Kinder, 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des/der Bediensteten angehören und der/die Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. (2) Für ein Kind…
Rückverweise