§ 12 § 12
In Kraft seit 12. Juni 2026
Up-to-date
Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
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