(1) Die Gewährung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgt – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.
(2) Leistungsberechtigte sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsberechtigte diese versteht.
(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,
1.wenn Leistungsberechtigten gemäß § 2 Z 4 lit. a und d Leistungen gemäß § 4 Z 1, 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt oder Leistungen eingestellt werden, und
2.in den Fällen des § 11.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026
§ 14 StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 14 § 14
…Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung (1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 ist Leistungsberechtigten unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst…
§ 25a § 25a
…§ 22 außer Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft: 1. § 7, § 13 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 3 Z 1…
§ 7 § 7
…Gesundheit gefährdende Krankheit aufweisen und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommen oder den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährden; 12. gemäß § 38a SPG weggewiesen werden; 13. Hilfstätigkeiten gemäß § 10 Abs. 3 verweigern; 14. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen und sich nicht um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten oder gemeinnützige…
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