(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum oder zur Sicherung der Sachausstattung erforderlich ist, unbefugtes Betreten oder unbefugten Aufenthalt in organisierten Unterkünften verbieten.
(2) Die Landesregierung hat zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist in der organisierten Unterkunft an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und den Leistungsberechtigten bei der Aufnahme in die organisierte Unterkunft in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Leistungsberechtigte, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht sind, können für zumutbare Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung), herangezogen werden.
(4) Durch die Tätigkeiten nach Abs. 3 wird kein Arbeits-/Dienstverhältnis begründet.
(5) Leistungsberechtigten in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Diesen Personen darf der Zugang zur Unterkunft nicht grundlos verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist primär aus Gründen der Sicherheit zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
§ 25a StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 25a § 25a
… 17 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018 , in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 außer Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten…
§ 16 § 16
…an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften insbesondere an der Vollziehung der gemäß § 10 Abs. 1 erlassenen Verordnung mitzuwirken. Dabei haben sie 1. die Unterkunftgeber organisierter Unterkünfte bei der Überwachung der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen und 2…
§ 7 § 7
…Landes oder andere Vorteile zu erlangen; 5. die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung ( § 10 Abs. 2 ) gefährden oder innerhalb einer Unterkunft einen gefährlichen Angriff ( § 16 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz [ SPG ]) gegen Leben, Gesundheit oder…
§ 20 § 20
…Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. entgegen einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 eine organisierte Unterkunft unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält; 2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen erlangt hat…
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