Leistungsberechtigte, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, haben der Landesregierung jede Änderung der für die gewährten Leistungen maßgeblichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens-, Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, umgehend, jedoch längstens innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnis, anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026
§ 25a StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 25a § 25a
…3 und 5, § 11 Abs. 2, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 16 Z 1, § 17 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 , § 19, § 20…
§ 20 § 20
…einer organisierten Unterkunft durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung ( § 10 Abs. 2 ) gefährdet hat; 5. der Anzeigepflicht nach § 15 nicht nachkommt. (2) Der Versuch von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 ist strafbar. (3) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind Verwaltungsübertretungen gemäß…
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